Nach jeder wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung, welche die Festigkeit des Schiffskörpers, die im Schiffsausweis angegebenen Merkmale, die Stabilität oder die Sicherheit beeinflusst, muss der Eigentümer oder Halter das Schiff vor der Wiederinverkehrsetzung erneut prüfen lassen.
Art. 102 – Sonderprüfung
Art. 102246
Sonderprüfung
- 246 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
- Gliederungspfad
- 3 Zulassungsbestimmungen 32 Schiffe 322 Prüfung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2022
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Art. 102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). Sonderprüfung Nach jeder wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung, welche die Festigkeit des Schiffskörpe
- SR-Nummer
- SR 747.201.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 08.11.1978
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht