Brennstoffanlagen müssen aus geeignetem Material hergestellt sein.
Brennstofftanks müssen freistehend, sicher befestigt und, wenn nötig, mit Schwallwänden versehen sein. Die Anschlüsse an Brennstofftanks müssen zugänglich sein.279
Eingebaute Tanks müssen Entlüftungsleitungen haben.280 Die Durchführungen durch den Schiffskörper müssen wasserdicht sein.
…281
r …282
Die Füll- und Entlüftungsleitungen von Tankanlagen müssen so ausgeführt und im Schiff verlegt sein, dass es bei bestimmungsgemässer Verwendung des Schiffes nicht zum Austritt von Brennstoff kommen kann.283
Zu den Motoren führende Leitungen müssen an gut zugänglicher Stelle mit einem Absperrventil oder Hahnen versehen sein.
Räume und Kästen, in denen sich Brennstofftanks befinden, sind wirksam zu belüften.284
Bei Anlagen für leichtflüchtige Brennstoffe gilt zusätzlich:
Brennstofftanks, die in der Nähe von Motoren aufgestellt sind, müssen durch Wände aus schwer entflammbarem Material geschützt werden;
die Füllleitungen müssen an Deck oder ausserbord geführt werden;
die Entlüftungsleitungen an Deck oder ausserbord sind so hoch wie möglich zu führen und mit einem Flammenschutz zu versehen;
die Leitungen müssen oben an die Behälter angeschlossen werden;
Absperrventile nach Absatz 4 müssen ausserhalb des Motorenraumes angebracht sein oder von ausserhalb des Motorenraums bedient werden können. Zulässig sind die Betätigung von Hand oder über einen Schalter sowie die automatische Betätigung oder die elektromagnetische Betätigung über die Zündung.
Die Verwendung von Zapfhähnen, die mit einem Gasrückführsystem ausgerüstet sind, muss möglich sein.285