Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen von den Bestimmungen in:399
Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a; sie kann Längsfahrten gestatten, wenn keine Beeinträchtigungen und andere Nachteile zu erwarten sind, namentlich längs steil abfallendem Ufer;
Artikel 54 Absätze 5 und 6; das Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern sowie von Fluggeräten kann zu Trainingszwecken auf bestimmten Gewässerabschnitten gestattet werden;
Artikel 70; sie kann das Stillliegen im Bereich von Brücken gestatten, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird;
Artikel 75, insbesondere beim Fehlen einer anderen Transportmöglichkeit;
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Artikel 91 Absatz 1 für Teilnehmer an nautischen Veranstaltungen;
Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a; nichtgewerbsmässig gebaute Schiffe benötigen keine Baunummer;
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Artikel 139; eine höhere Antriebsleistung ist zulässig, wenn dadurch ungenügende Fahreigenschaften beseitigt werden können;
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m.404Anhang 15, Ziffer 7 Absätze 1 erster Strich und 2 erster Strich bei Wettkampffahrten;
Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe e; sie kann den Umkreis von 100 m angemessen verkleinern, wenn dadurch die Sicherheit der Kursschifffahrt nicht in gefährlichem Masse eingeschränkt wird;
Artikel 132, wenn vorgeschriebene Ausrüstungsgegenstände nicht zweckmässig an Bord untergebracht werden können; davon ausgenommen sind die Bestimmungen über das Mitführen von Rettungsmitteln.
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Weitere Ausnahmen können nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Verkehr gestattet werden.408 Dies gilt nicht für Ausnahmen nach Artikel 72 Absatz 3 (nautische Veranstaltungen) und Artikel 73 (Sondertransporte).
Sondervorschriften für den militärischen Schiffsverkehr sowie für Schiffsführer und Schiffe der Armee bleiben vorbehalten.