Die Schiffsführer haben über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus die Anweisungen zu befolgen und die Empfehlungen oder Hinweise zu beachten, die ihnen die Schifffahrtszeichen nach Anhang 4 anzeigen.
Die zuständige Behörde bestimmt, wo welche Schifffahrtszeichen angebracht oder entfernt werden.