Die Polizei verhindert die Weiterfahrt oder die Beteiligung an der Führung eines Schiffes, wenn die kontrollierte Person:
nicht den erforderlichen Ausweis besitzt oder trotz Verweigerung oder Entzug des Ausweises gefahren ist;
in einem Zustand, der die sichere Führung ausschliesst, an der Führung eines Schiffs, für das kein Führerausweis erforderlich ist, beteiligt ist;
eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und mehr aufweist;
an der Führung eines gewerbsmässig eingesetzten Schiffs beteiligt ist und eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l und mehr aufweist;
eine Auflage missachtet, die das Seh- oder Hörvermögen betrifft.