Als Sachverständige dürfen nur Personen beigezogen werden, die:
im zu prüfenden Bereich eine Aus- oder Weiterbildung abgeschlossen haben, die der Komplexität und der Sicherheitsrelevanz des Projekts angemessen ist;
Anlagen oder Teilsysteme auf Schiffen, die mit den zu prüfenden Anlagen und Teilsystemen vergleichbar sind, bereits selbst entwickelt, gebaut oder eingebaut oder solche Anlagen oder Teilsysteme bereits selbst geprüft und begutachtet haben;
mit den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik, wie Normen, Regelwerken und technischen Regeln, umfassend vertraut sind; und
unabhängig sind.
Unabhängig ist eine Person, wenn:
sie in der betreffenden Sache nicht in anderer Funktion vorbefasst ist;
sie keinen Weisungen unterliegt; und
deren Vergütung nicht vom Ergebnis der Prüfung abhängt.
Als Sachverständige dürfen auch juristische Personen beigezogen werden, wenn diese Sachverständige nach Absatz 1 beschäftigen.