Der Bundesrat kann für serienmässige Schiffe, Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände die Typenprüfung vorsehen.
Schiffe und Gegenstände, die der Typenprüfung unterliegen, dürfen nur in der genehmigten Ausführung gehandelt werden.
Der Bundesrat bestimmt auf Antrag der Kantone die mit der Typenprüfung betrauten Stellen und regelt das Verfahren.