Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und die Landestellen der Fahrgastschifffahrt ausserhalb öffentlicher Badeplätze verboten. Dies gilt auch für andere Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.
Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daran anzuhängen.
Das Herunterspringen von Brücken in das Fahrwasser ist bei Annäherung von Fahrzeugen verboten.69
Beim Schwimmen ohne Begleitfahrzeug ausserhalb der Uferzone (Art. 6.11 Abs. 1) muss ein gut sichtbarer Schwimmkörper mitgeführt werden.70