Ist ein Schifferpatent verloren gegangen, so stellt die Behörde, welche das Schifferpatent erteilt hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.
Art. 12.06 – Inhalt des Schifferpatents
Art. 12.06
Inhalt des Schifferpatents
- 80 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).
- 81 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 976 984).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.05.2022
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Art. 12.06 Inhalt des Schifferpatents 1 Das Schifferpatent muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Fassung gemäss Beschluss de
- SR-Nummer
- SR 747.223.1
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.03.1976
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht