Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes können ein blaues Blinklicht zeigen, wenn sie sich in dringendem Einsatz befinden. Mit Ermächtigung der zuständigen Behörde können auch Fahrzeuge der Feuerwehr, der Ölwehr und des öffentlichen Rettungsdienstes in dringendem Einsatz ein blaues Blinklicht zeigen.
Art. 3.12 – Zeigen des blauen Blinklichtes
Art. 3.1232
Zeigen des blauen Blinklichtes
- 32 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.05.2022
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Art. 3.12 Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 207 211). Fassung gemäss dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 29. April 1988, vom BR genehmigt am 21.
- SR-Nummer
- SR 747.223.1
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.03.1976
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht