Weder der Seefrachtführer noch seine Hilfspersonen (Art. 103 Abs. 3) können sich auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen berufen, wenn nachgewiesen wird, dass sie den Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen oder leichtfertig und im Bewusstsein, dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde, verursacht haben.
Art. 105a – Verfall der Haftungsbeschränkung
Art. 105a111
- 111 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 105a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717). Weder der Seefrachtführer noch seine Hilfspersonen (Art. 103 Abs. 3) k
- SR-Nummer
- SR 747.30
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.09.1953
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht