Art. 34 – …
Art. 3440
- 40 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, mit Wirkung seit 1. Juni 1993 (AS 19931703; BBl 1992II 1561).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 34 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, mit Wirkung seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, mit Wirkung seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561). Zweiter Titel: Die schweizerischen Seeschiffe / Erster Abschni
- SR-Nummer
- SR 747.30
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.09.1953
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht