Der Vermieter ist verpflichtet, das Seeschiff in seetüchtigem Zustand nebst Zugehör und Bestandteilen und den notwendigen Schiffspapieren zu übergeben.
Der Mieter hat das Seeschiff, unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnützung, in demselben Zustand und in demselben Hafen, in dem er es erhalten hat, zurückzugeben.
Der Mietzins ist vom Tage hinweg, an dem das Seeschiff dem Mieter übergeben wird, bis zum Tage der Rückgabe an den Schiffseigentümer geschuldet.
Eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Schiffsmiete kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten gekündigt werden.94