Für eine kurze Zeit oder eine geringe Anzahl von Flügen kann eine Betriebsbewilligung als Einzelbewilligung erteilt werden, wenn der Betreiber einen vergleichbaren und der Operation angemessenen Sicherheitsstandard nachweisen kann.
Art. 105 – Einzelbewilligung
Art. 105140
Einzelbewilligung
- 140 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2023
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Art. 105 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). Einzelbewilligung Für eine kurze Zeit oder eine geringe Anzahl von Flügen kann eine Betriebsbewilligung a
- SR-Nummer
- SR 748.01
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.11.1973
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht