Die MAA kann diese Anforderungen um technische Weisungen ergänzen, insbesondere mit Funktions- und Leistungsanforderungen. Sie kann die Zulassung erteilen, wenn ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird.
Der Entwicklungsbetrieb muss nachweisen, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind. Die MAA kann zusätzliche Kontrollen, Berechnungen oder Versuche am Boden und in der Luft verlangen, nach Anhörung des Entwicklungsbetriebs selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
Verlangt eine ausländische Behörde für ein Luftfahrzeug, das der Aufsicht der MAA untersteht, eine Zulassung nach anderen Verfahren oder Lufttüchtigkeitsanforderungen, so kann die MAA von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 abweichen.
Übrige Bestandteile eines Luftfahrtsystems müssen einem international anerkannten Standard entsprechen.