Betriebe, die Flüge durchführen, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen ein Flugbetriebshandbuch (Operations Manual) erstellen.
Im Flugbetriebshandbuch muss der Betrieb insbesondere festhalten:
die Flugplanung;
die generellen Flugregeln;
die grundlegenden Verfahren am Boden und in der Luft;
die Vorgaben für die Verwendung der Ausrüstung;
das Verhalten bei Vorfällen und Unfällen, einschliesslich der entsprechenden Notverfahren;
die flugmedizinischen Vorgaben, einschliesslich der Massnahmen zur Erhaltung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Besatzungsmitglieder;
die Beschreibung der Standardmissionen und der Verfahren für besondere Einsatzarten;
den Umgang mit Bewaffnung und gefährlichen Gütern;
die Verantwortung in Bezug auf die Flugoperationen;
die Rechte und Pflichten des Flugdienstpersonals, einschliesslich der Trainings- und Qualifikationsanforderungen.
Das Flugbetriebshandbuch und dessen Änderungen müssen der MAA zur Genehmigung unterbreitet werden.
Die MAA überprüft die Einhaltung des Flugbetriebshandbuchs.