Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben:
Fr. | |
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a. für die Reservation eines Eintragungszeichens im Luftfahrzeugregister |
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b. für die Eintragung: | |
1. eines Segelflugzeuges, Motorseglers oder Ballons | 300.– |
2. eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder eines einmotorigen Hubschraubers |
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3.15 eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder eines mehrmotorigen Hubschraubers |
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c. für die Ausstellung und die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses oder Prüfbestätigung |
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d.16 für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahrzeugregister oder der Nichteintragung |
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e. für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung |
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Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben.
Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben.
Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197317 (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben.
Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben.
Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 90–7000 Franken bemessen.18
Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Ende jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben:19
Fr. | |
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a. für ein Segelflugzeug, einen Motorsegler oder einen Ballon | 200.– |
b. für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder für einmotorige Hubschrauber |
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c. für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder für mehrmotorige Hubschrauber |
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Werden während mindestens 6 Monaten eines Kalenderjahres die Bordpapiere ununterbrochen hinterlegt, oder wird innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres ein Luftfahrzeug gelöscht, so wird die Hälfte der in Absatz 7 aufgeführten Gebühr erhoben.20
Bei der Eintragung eines Luftfahrzeugs innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 bestimmten Gebühr erhoben. Bei der Eintragung nach den ersten 6 Monaten eines Kalenderjahres wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.21