Für alle anderen Verfügungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Infrastrukturanlagen der Luftfahrt und über sonstige Landestellen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
Art. 51 – Aufsicht
Art. 51
Aufsicht
- Gliederungspfad
- 9. Abschnitt: Infrastruktur
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.08.2024
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Art. 51 Aufsicht Für alle anderen Verfügungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Infrastrukturanlagen der Luftfahrt und über sonstige Landestellen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben. 9. Abschnitt: Infrastruktur
- SR-Nummer
- SR 748.112.11
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 28.09.2007
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht