Die Flughafenhalter und die Luftverkehrsunternehmen tragen die Kosten der von ihnen zu ergreifenden Sicherheitsmassnahmen.
Der Bund kann sich jedoch ausnahmsweise an ausserordentlichen Auslagen und Aufwendungen beteiligen, die erheblich und langfristig zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Sicherheit beitragen.