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4.11.1 – Allgemeines
4.11.1 Allgemeines
Ein Flug darf nicht begonnen werden, bevor die Flugvorbereitungsunterlagen erstellt sind und sich der Kommandant vergewissert hat, dass
das Luftfahrzeug zum Verkehr zugelassen ist;
die für den Flug nach den Bestimmungen des Abschnittes 6 vorgeschriebene Ausrüstung eingebaut und ausreichend ist;
für das Luftfahrzeug eine gültige Unterhaltsbescheinigung (Maintenance release) vorliegt;
die Gewichte und die Schwerpunktlagen des Luftfahrzeuges innerhalb der im AFM festgelegten Grenzen liegen (Load sheet);
die Ladung so verteilt und befestigt ist, dass die Flugsicherheit gewährleistet ist;
die Flugleistungs- und Betriebsgrenzen nach Abschnitt 5 während des vorgesehenen Fluges eingehalten werden können;
der Betriebsflugplan nach Ziffer 4.11.2 erstellt ist und die Bedingungen nach den Ziffern 4.11.3–4.11.6 erfüllt sind.
Die Flugvorbereitungsunterlagen sind vom Flugbetriebsunternehmer wenigstens drei Monate aufzubewahren.
- Gliederungspfad
- 4 Flugbetrieb 4.11 Flugvorbereitung 4.11.1 Allgemeines
- Seitentyp
- Weiterer Inhalt
- Nummer
- 4.11.1
- Überschrift
- Allgemeines
- SR-Nummer
- SR 748.127.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Erlass-Kontext
- Consolidation: 748.127.1 - 2014-02-01
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.02.2014
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4.11.1 – Allgemeines – Consolidation: 748.127.1 - 2014-02-01 (SR 748.127.1)
- SR-Nummer
- SR 748.127.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.11.1973
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht