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4.13 – Besondere Einsatzarten
4.13 Besondere Einsatzarten
Der Flugbetriebsunternehmer regelt im FOM die besonderen Einsatzarten, insbesondere:
den Einsatz auf Gebirgslandeplätzen, Winterflugplätzen und Aussenlandeplätzen;
die Durchführung von Fotoflügen;
das Absetzen von Fallschirmspringern;
das Aufnehmen und Abwerfen von Gegenständen oder Stoffen;
die Durchführung von Kunstflügen;
die Durchführung von Schleppflügen.
- Gliederungspfad
- 4 Flugbetrieb 4.13 Besondere Einsatzarten
- Seitentyp
- Weiterer Inhalt
- Nummer
- 4.13
- Überschrift
- Besondere Einsatzarten
- SR-Nummer
- SR 748.127.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Erlass-Kontext
- Consolidation: 748.127.1 - 2014-02-01
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.02.2014
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4.13 – Besondere Einsatzarten – Consolidation: 748.127.1 - 2014-02-01 (SR 748.127.1)
- SR-Nummer
- SR 748.127.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.11.1973
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht