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9.1 – Allgemeines
9.1 Allgemeines
Der Flugbetriebsunternehmer hat im FOM die Mindestanforderungen betreffend Strecken- und Flugerfahrung der Flugbesatzungsmitglieder festzulegen.
Der Flugbetriebsunternehmer darf nur solche Flugbesatzungen einsetzen, die auf der vom BAZL genehmigten Flugbesatzungsliste aufgeführt sind.
Der Flugbetriebsunternehmer hat sicherzustellen, dass die amtlichen Ausweise der Flugbesatzungsmitglieder gültig und mit den notwendigen Eintragungen versehen sind. Die Ausweise müssen an Bord mitgeführt werden.
- Gliederungspfad
- 9 Flugbesatzung 9.1 Allgemeines
- Seitentyp
- Weiterer Inhalt
- Nummer
- 9.1
- Überschrift
- Allgemeines
- SR-Nummer
- SR 748.127.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Erlass-Kontext
- Consolidation: 748.127.1 - 2014-02-01
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.02.2014
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9.1 – Allgemeines – Consolidation: 748.127.1 - 2014-02-01 (SR 748.127.1)
- SR-Nummer
- SR 748.127.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.11.1973
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht