Das BAZL stellt durch eine Betriebsprüfung fest, ob ein Herstellerbetriebsausweis erteilt werden kann.31 Es führt die Prüfungen nach Eingang der vollständigen Unterlagen des Gesuchstellers in Anwesenheit eines Vertreters des Herstellerbetriebs durch.
Es bestimmt den Zeitpunkt der Prüfungen.
Es kann für die Prüfungen aussenstehende Sachverständige beiziehen.
Das Ergebnis der Prüfungen wird in einem Prüfbericht festgehalten und dem Gesuchsteller innert zwei Wochen mitgeteilt.
Ergeben die Prüfungen, dass nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, so teilt das BAZL dem Gesuchsteller dies schriftlich mit. Für die Behebung des Mangels setzt es eine angemessene Frist.
Nimmt der Gesuchsteller die erforderlichen Massnahmen nicht fristgerecht vor, so gelten die Prüfungen als nicht bestanden.
Für Betriebe, die bereits im Besitz einer Genehmigung als Herstellerbetrieb nach Anhang I Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/201232 sind, erfolgen keine zusätzlichen Prüfungen zur Erteilung eines Herstellerbetriebsausweises nach dieser Verordnung, sofern dieselben Herstellungsverfahren angewendet werden.