Für die Organisation und den Betrieb der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen gilt die Richtlinie 96/67/EG73.
Art. 29a – Anwendbare Bestimmungen
Art. 29a72
Anwendbare Bestimmungen
- 72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).
- 73 Richtlinie 96/67/EG vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft, in der für die Schweiz gemäss Ziff. 1 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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- SR-Nummer
- SR 748.131.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.11.1994
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht