Die Kantone bezeichnen Kontaktstellen zur Unterstützung des BAZL bei der Erhebung und Prüfung von Daten zu Luftfahrthindernissen.
Art. 59 – Kantonale Kontaktstellen
Art. 59112
Kantonale Kontaktstellen
- 112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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- SR-Nummer
- SR 748.131.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.11.1994
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht