Art. 66a und 66b – Weitere Pflichten der Eigentümer der Luftfahrthindernisse
Art. 66a und 66b127
- 127 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 595). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 66a und 66b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 595). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 595). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirku
- SR-Nummer
- SR 748.131.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.11.1994
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht