Vermessungs-, Markierungs-, Befeuerungs- und sämtliche Unterhaltskosten sowie Kosten für den Abbruch stillgelegter Anlagen gehen zu Lasten des Eigentümers.
Art. 70 – Kosten
Art. 70131
Kosten
- 131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). Kosten Vermessungs-, Markierungs-, Befeuerungs- und sämtliche Unterhaltskosten sowie Kosten für den Abbruch st
- SR-Nummer
- SR 748.131.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.11.1994
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht