In dieser Verordnung bedeuten:
Gewerbsmässiger Flug: Flug nach Artikel 100 Absätze 1 und 2 LFV5;
Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken: gewerbsmässige Personentransporte, die:
der Ausübung einer Freizeitaktivität mit überwiegendem Vergnügungscharakter dienen, oder
keinen engen Bezug zum Ort aufweisen, an dem die Aussenlandungen stattfinden, und deren Ausgangspunkt oder Ziel oberhalb von 1100 m über Meer liegt;
Flüge zu Arbeitszwecken: gewerbsmässige Flüge unter Ausschluss der Personentransporte zu touristischen und sportlichen Zwecken; Flüge, die von Unternehmen zu eigenen Zwecken durchgeführt werden, werden dabei als gewerbsmässige Flüge behandelt;
Nacht:Zeit zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung;6
Feiertage: Neujahr, Auffahrt, 1. August und Weihnachtstag sowie die nach dem jeweiligen kantonalen Recht den Sonntagen gleichgestellten Tage;
Wohngebiet: Siedlungsgebiet oder Gruppe von mindestens zehn bewohnten Gebäuden, einschliesslich des Gebiets im Umkreis von 100 m um die Häuser.