Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen bei Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken nicht zulässig:
oberhalb von 1100 m über Meer;
in Wohngebieten;
nachts, mindestens jedoch von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr;
im Umkreis von 100 m um Gaststätten und um Menschenansammlungen im Freien;
in einem Abstand von weniger als 1000 m von den Pisten eines Flughafens oder von weniger als 500 m von den Pisten eines zivilen Flugfeldes oder eines militärischen Flugplatzes.