Zu folgenden Zeiten und an folgenden Orten sind Aussenlandungen zu Arbeitszwecken nicht zulässig:
oberhalb von 1100 m über Meer, sofern Fluggäste zu touristischen oder sportlichen Zwecken mitgeführt werden;
an Sonn- und Feiertagen;
nachts.
An Sonn- und Feiertagen sowie von Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung bis 6.00 Uhr sind Aussenlandungen zu Arbeitszwecken nur zulässig, sofern sie dringlich sind. Die Kommandantin oder der Kommandant muss sie dem BAZL spätestens am folgenden Arbeitstag unter Angabe der Gründe melden.
An Sonn- und Feiertagen sowie nachts sind Aussenlandungen zu Arbeitszwecken zudem zulässig, sofern sie im Auftrag von konzessionierten Radio- und Fernsehveranstaltern durchgeführt werden und für die Erfüllung des Programmauftrags nötig sind. Die Kommandantin oder der Kommandant muss sie dem BAZL spätestens am folgenden Arbeitstag unter Angabe der Gründe melden.21