Für die Instandhaltung an Luftfahrzeugen der Sonderkategorie gelten die Bestimmungen des 5. Abschnitts, soweit in den Anhängen nicht davon abgewichen wird.
Art. 34 – Sonderfälle
Art. 34113
Sonderfälle
- 113 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.2025
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Art. 34 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 184). Sonderfälle Für die Instandhaltung an Luftfahrzeugen der Sonderkategorie gelten die Bestim
- SR-Nummer
- SR 748.215.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.09.1995
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht