Der Eigentümer hat das Recht, ohne Zustimmung des Pfandgläubigers Veränderungen am Luftfahrzeug und an dessen Zugehör vorzunehmen oder den Umtausch von Triebwerkeinheiten im Luftfahrzeugbuch zu veranlassen, sofern dadurch der Wert der Pfandsache nicht offenbar vermindert wird.
Ein Verzicht des Eigentümers auf dieses Recht ist unverbindlich.