Der Gläubiger hat ein Recht darauf, sich im Falle der Nichtbefriedigung auf dem Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Erlös des Luftfahrzeugs bezahlt zu machen.
Art. 46 – Art der Befriedigung
Art. 46
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2017
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Art. 46 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, sich im Falle der Nichtbefriedigung auf dem Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Erlös des Luftfahrzeugs bezahlt zu machen. Dritter Abschnitt: Die dinglichen Rechte an Luftfahrzeugen / B. Die Luftfahrzeugverschreibung / VIII. Pfandsicherheit / 2. Art der B
- SR-Nummer
- SR 748.217.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 07.10.1959
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht