Die Zwangsvollstreckung in Luftfahrzeuge richtet sich nach den Regeln über die Vollstreckung in Grundstücke, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Vollziehungsverordnung vom 2. September 196011 etwas anderes bestimmt wird.
Art. 52 – Allgemeines
Art. 52
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2017
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Art. 52 Die Zwangsvollstreckung in Luftfahrzeuge richtet sich nach den Regeln über die Vollstreckung in Grundstücke, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Vollziehungsverordnung vom 2. September 1960SR 748.217.11 etwas anderes bestimmt wird. SR 748.217.11 Vierter Abschnitt: Die Zwangsvollstrecku
- SR-Nummer
- SR 748.217.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 07.10.1959
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht