Inhaberinnen und Inhaber einer gültigen ausländischen Pilotenlizenz oder einer Berechtigung, welche zum Führen eines zivilen Luftfahrzeugs berechtigt, das weder europaweit noch durch die Abschnitte 1–5 geregelt ist, dürfen ihre Rechte in der Schweiz auf diesem Luftfahrzeug ausüben:
wenn das fragliche Luftfahrzeug im Ausstellungsstaat der Pilotenlizenz oder der Berechtigung eingetragen ist; oder
wenn das BAZL die betreffende ausländische Pilotenlizenz oder Berechtigung gemäss den Anforderungen von Artikel 44 anerkennt.
Artikel 12 bleibt vorbehalten.