Das BAZL kann eine Pilotenlizenz oder eine Berechtigung im Sinne dieser Verordnung entziehen oder die damit verbundenen Rechte für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit oder dauernd beschränken, falls die Voraussetzungen von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194812 (LFG) erfüllt sind oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte in Frage gestellt wird, dass die Inhaberin oder der Inhaber einer Pilotenlizenz oder einer Berechtigung zur sicheren Ausübung ihrer oder seiner Rechte fähig ist.
Art. 7 – Entzug und Beschränkung einer Pilotenlizenz oder einer Berechtigung
Art. 7
Entzug und Beschränkung einer Pilotenlizenz oder einer Berechtigung
- 12 SR 748.0
- Gliederungspfad
- 1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 08.09.2025
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Art. 7 Entzug und Beschränkung einer Pilotenlizenz oder einer Berechtigung Das BAZL kann eine Pilotenlizenz oder eine Berechtigung im Sinne dieser Verordnung entziehen oder die damit verbundenen Rechte für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit oder dauernd beschränken, falls die Voraussetzungen von A
- SR-Nummer
- SR 748.222.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.01.2021
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht