Für die Anforderungen an Angehörige der Personalkategorien nach dieser Verordnung und für ihre Ausbildung gelten sinngemäss:
die Artikel 1, 2, 4, 6 und 9 sowie die Anhänge der Verordnung (EU) 2015/3404;
Meldepflichten nach Anhang I, Teilabschnitt A, ATCO.A.015 (b) der Verordnung (EU) 2015/340 nehmen die Inhaberinnen und Inhaber von Ausweisen gegenüber ihrem jeweiligen Arbeitgeber wahr;
Artikel 8c und der Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/20085.