Das BAZL bearbeitet zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht die nach Artikel 16d Absatz 2 erhaltenen Daten insbesondere für:
die Ermittlung der zu beaufsichtigenden Entitäten;
die Überprüfung der Deklaration nach Artikel 16d Absatz 1.
Es darf die zur Überprüfung der Deklaration benötigten Daten an die zur Frachtannahme berechtigten Stellen weitergeben.
Die zur Frachtannahme befugte Stelle ist berechtigt, Daten gestützt auf die nach Absatz 2 erhaltenen Daten zur Überprüfung der Deklaration abzurufen.