Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind von der Halterin oder vom Halter durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens einer Million Franken sicherzustellen.
Die Haftpflichtansprüche von Passagieren sind von der Halterin oder dem Halter eines Biplace-Hängegleiters durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme sicherzustellen; für gewerbsmässige Flüge beträgt die Garantiesumme mindestens 5 Millionen Franken, für die übrigen Flüge eine Million Franken.
Hat die Halterin oder der Halter im Ausland Wohnsitz, so genügt für Flüge in der Schweiz eine im Ausland auf ihren oder seinen Namen abgeschlossene Haftpflichtversicherung mit gleicher Garantiesumme, sofern diese Versicherung auch in der Schweiz Ansprüche von Dritten deckt.
Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb des Hängegleiters mitzuführen.