Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen ist untersagt:
im SIL-Perimeter eines zivilen Flugplatzes respektive im SPM-Perimeter eines militärischen Flugplatzes;
über Vollzugseinrichtungen;
über militärischem Gebiet gemäss Anhang;
über (Freiluft-)Schaltanlagen beziehungsweise Unterwerken der Netzebene 2 der Stromversorgung;
über der Kompressorenstation Ruswil und der Messstation Wallbach; und
im Umkreis von 750 m um die Kernkraftwerke und das Zwischenlager Würenlingen.