Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind von der Halterin oder vom Halter von Luftfahrzeugen mit einem Gewicht über 250 g durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens einer Million Franken sicherzustellen.
Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche ist nicht erforderlich für:
Drachen und Drachenfallschirme mit einem Gewicht von weniger als 1,0 kg;
Fesselballone mit einer Nutzlast von weniger als 0,5 kg und einem Volumen von weniger als 30 m3;
Freiballone mit einer Nutzlast von weniger als 0,5 kg und einem Volumen von weniger als 30 m3.
Die Halterin oder der Halter eines Luftfahrzeuges mit einem Gewicht über 250 g hat den Haftpflichtversicherungsnachweis beim Betrieb mitzuführen.
Bund, Kantone und Gemeinden sind nicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet.20