Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199712.
Art. 18 – Bereinigungsverfahren
Art. 18
Bereinigungsverfahren
- 12 SR 172.010
- Gliederungspfad
- 3. Abschnitt: Planung, Bau, Betrieb und Rückbau
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 18 Bereinigungsverfahren Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997SR 172.010. SR 172.010 3. Abschnitt: Planung, Bau, Betrieb und Rückbau
- SR-Nummer
- SR 749.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.12.2021
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht