Wird die Sicherheit der Anlagen des Unternehmens durch Anlagen oder Tätigkeiten Dritter beeinträchtigt, so ist auf Begehren des Unternehmens Abhilfe zu schaffen. Ist eine Verständigung darüber unter den Beteiligten nicht möglich, so entscheidet das BAV auf Antrag des Unternehmens und nach Anhörung der Beteiligten über die zu treffenden Massnahmen. Bis zu diesem Entscheid ist alles zu unterlassen, was die Sicherheit der Anlagen und Fahrzeuge beeinträchtigen könnte. In besonders dringlichen Fällen kann das Unternehmen die zur Abwendung der Gefahr notwendigen Massnahmen selbst treffen.
Bestanden die Anlagen und Tätigkeiten Dritter schon vor Erstellung der Anlagen des Unternehmens, so richtet sich der Entschädigungsanspruch der betroffenen Dritten gegen das Unternehmen nach dem EntG15. Für nach diesem Zeitpunkt erstellte Anlagen oder begonnene Tätigkeiten Dritter haben diese die Kosten der Massnahmen nach Absatz 1 zu tragen; ferner steht ihnen kein Anspruch auf Entschädigung zu.