Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 36 Fassung gemäss Art. 42 hiernach, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491). Fassung gemäss Art. 42 hiernach, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491). Datenbearbeitung durch die Unternehmen 1 Die Unternehmen unterstehen für ihre Tätigkeiten den Artikeln 30–32 des Datenschutzgesetzes vom 25.