Dieses Gesetz gilt für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die angeordnet und durchgeführt wird:
im Rahmen eines Strafverfahrens;
zum Vollzug eines Rechtshilfeersuchens;
im Rahmen der Suche nach vermissten Personen;
im Rahmen der Fahndung nach Personen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden oder gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde;
Für Auskünfte über den Zahlungsverkehr, der dem Postgesetz vom 17. Dezember 20107 (PG) untersteht, gelten die Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.