Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 40 Gerichtsbarkeit 1 Straftaten nach Artikel 39 werden gemäss dem Bundesgesetz vom 22. März 1974SR 313.0 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt. SR 313.0 2 Für die Verfolgung und Beurteilung ist der Dienst zuständig. 10. Abschnitt: Strafbestimmungen