Bis zur Inbetriebnahme der neuen Systemkomponenten kann der Dienst ÜPF die Protokollierungen nach altem Recht vornehmen.
Solange die Daten noch nicht zentral über einen längeren Zeitraum aufbewahrt werden, werden diese nach der bestehenden Praxis aufbewahrt. Die Behörden erhalten demnach die Überwachungsdaten zum Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 13 nicht mehr sämtliche Bearbeitungsfunktionen zur Verfügung stehen, auf einem Datenträger zugestellt oder können diese in ihr System herunterladen.