Die Post und die Postkonzerngesellschaften legen die Preise ihrer Dienstleistungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Finanzierung der Grundversorgung fest.
Die Post legt die Preise für Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und elektronische Einzelsendungen distanzunabhängig sowie nach einheitlichen Grundsätzen fest. Die PostCom kontrolliert periodisch, ob die Preise distanzunabhängig festgelegt sind.53
Die Post legt die Preise für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c distanzunabhängig fest. Das BAKOM kontrolliert periodisch, ob die Preise distanzunabhängig festgelegt sind.
Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung nach Artikel 36 erhalten auf dem festgelegten Preis nach Absatz 3 eine Ermässigung je Exemplar.
Die Post berechnet jährlich die Zustellermässigung aufgrund der Vorjahresmenge der Regional- und Lokalpresse beziehungsweise der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse mit Anspruch auf Zustellermässigung. Allfällige Differenzen werden im Folgejahr bei der Festlegung der neuen Ermässigungen ausgeglichen.
Der Bundesrat überprüft die von der Post vorgenommenen Berechnungen nach den Absätzen 3–5 und genehmigt die ermässigten Preise.
Unverschlossene Postsendungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a mit der Kennzeichnung «Blindensendung» sind unentgeltlich zu befördern, sofern sie:
von sehbehinderten oder blinden Personen oder ihren Organisationen aufgegeben werden oder an diese adressiert sind; und
Dokumente in Blindenschrift oder Tonaufnahmen enthalten, die nicht zur kommerziellen Kommunikation dienen.
Elektronische Sendungen mit der Kennzeichnung «Blindensendung» sind unentgeltlich zu befördern, sofern sie:
von sehbehinderten oder blinden Personen oder ihren Organisationen aufgegeben werden oder an diese adressiert sind; und
der Inhalt nicht zur kommerziellen Kommunikation dient.54