Das BAKOM ist insbesondere zuständig für:
die Aufsicht über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs;
Gesuche um Zustellermässigung;
die Aufgaben betreffend internationale Organisationen und Vereinbarungen.
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Art. 63 Zuständigkeit Das BAKOM ist insbesondere zuständig für: a. die Aufsicht über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs; b. Gesuche um Zustellermässigung; c. die Aufgaben betreffend internationale Organisationen und Vereinbarungen. 6. Kapitel: Aufsicht / 3. Abschnitt: Zust