Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die PostCom unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
Art. 17 – Ausstand
Art. 17
Ausstand
- Gliederungspfad
- 5. Abschnitt: Sitzungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 15.01.2013
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Art. 17 Ausstand 1 Die Ausstandspflicht der Mitglieder der PostCom und der beigezogenen Fachleute richtet sich nach Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968SR 172.021 beziehungsweise nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974SR 313.0 über das Verwaltungsstrafrecht
- SR-Nummer
- SR 783.024
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 11.10.2012
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht